Aktuelle Ausgabe
2012-20

KAGH-Urteil zur Anwendung kirchlichen Arbeitsrechts wird weiterhin unterschiedlich interpretiert

Kolping: „Kein Urteil in der Sache“

Paderborn (si). Muss in den Einrichtungen der „Kolping-Bildungswerk Paderborn gGmbH“ kirchliches Arbeitsrecht gelten, oder nicht. Diese Frage hatte in den vergangenen Monaten die dortigen Mitarbeiter und nach einer entsprechenden Klage dann auch die kirchlichen Arbeitsgerichte beschäftigt. Der DOM hatte in seiner jüngsten Ausgabe darüber ausführlich berichtet und sich dabei unter anderem auf die Aussagen und Darlegungen des Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes (KAGH), Prof. Dr. Reinhard Richardi, sowie des Justitiars der Deutschen Bischofskonferenz und Leiters der Geschäftsstelle des KAGH, Dr. Martin Fuhrmann, gestützt. Seitens der Geschäftsführung des Kolping-Bildungswerkes, wie auch durch den Diözesanrat gab es dazu jetzt Einlassungen, die der DOM am Ende des Artikels dokumentiert.

Am vergangenen Wochenende hatte die Geschäftsführung in Person von Wolfgang Gelhard und Werner Sondermann ebenso wie der Vorsitzende des Aufsichtrates, Heiner Brambring, mit der Chefredaktion des DOM die Berichterstattung diskutiert. An dem Gespräch hatte auch der Präses des Kolping-Diözesanverbandes, Pastor Ansgar Wiemers, teilgenommen. Bei diesem Gespräch hatte der DOM deutlich gemacht, dass er sich mit seiner Berichterstattung auf umfangreiche Recherchen stützt, die seit Monaten geführt worden sind. Grundlage waren mehrere Quellen, unter anderem dabei auch ein Gespräch mit der Kolping-Geschäftsführung. Besonders einbezogen wurden bei dem Artikel jedoch die Gespräche mit Prof. Dr. Richardi, der gegenüber dem DOM mehrfach betont hatte, er habe als Vorsitzender des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes in der Sache ein „Urteil“ gesprochen. Dieses wird von der Kolping-Geschäftsführung bestritten. Dort heißt es, es handele sich allein um eine „Entscheidung“. Professor Richardi hatte zudem ausführlich die Leitsätze des Grundsatzurteils erläutert, die das Gericht dem seiner Aussage nach gefällten „Urteil“ mitgegeben habe. Sobald diese Leitsätze schriftlich vorliegen, wird der DOM auch sie dokumentieren.

Die Stellungnahme der Kolping-Geschäftsführung im Wortlaut:
„Der Diözesanrat als höchstes beschlussfassendes Gremium des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn zwischen den Diözesanversammlungen hat sich in seiner ordentlichen Tagung am 13./14. März in Nieheim mit der Berichterstattung der Kirchenzeitung des Erzbistums „Der DOM“ betreffend Nichtanwendung kirchlichen Arbeitsrechtes im Kolping-Bildungswerk befasst. Der Diözesanrat ist über den Inhalt, insbesondere aber auch über die geäußerte Polemik äußerst bestürzt. Zur Versachlichung der Diskussion nimmt der Diözesanrat wie folgt Stellung:
1. Der Diözesanrat und die Diözesanversammlung sind auf ihren regelmäßigen Sitzungen ausführlich über die Vorgänge im Kolping-Bildungswerk informiert worden und haben die Maßnahmen der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates ausdrücklich unterstützt.
2. Alle Maßnahmen, einschließlich derer, die die Nichtanwendung kirchlichen Arbeitsrechtes beinhalten, dienten und dienen der Sicherung der mehr als 600 Arbeitsplätze im Kolping-Bildungswerk und damit der nachhaltigen Hilfe für derzeit fast 4 000 benachteiligte Menschen. Im Erhalt der Durchführbarkeit solcher Maßnahmen durch das Kolping-Bildungswerk sieht der Diözesanrat eine vorrangige Aufgabe im Sinne seines Verbandsgründers Adolph Kolping. Dem gleichen Ziel dient auch die neugeschaffene Gesellschaftsstruktur des Kolping-Bildungswerkes.
3. Das Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn ist ein freier Zusammenschluss von Gläubigen. Er ist nicht gleichzusetzen mit der verfassten katholischen Kirche.
4. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat kein Urteil in der Sache gesprochen, sondern das Verfahren zur Neuverhandlung an das Gericht der 1. Instanz zurückverwiesen. Eine Begründung für diesen Beschluss liegt noch nicht vor, sodass eine sachlich fundierte Stellungnahme derzeit nicht möglich ist.
Der Diözesanrat geht darüber hinaus davon aus, dass „Der DOM“ eine katholische Kirchenzeitung ist, obwohl dort kein kirchliches Arbeitsrecht angewendet wird.“

Ob Einrichtungen mit dem „Etikett Kirche“ nach dem Urteil des KAGH auch kirchliches Arbeitsrecht anwenden müssen, ist unter den Parteien weiterhin umstritten.Foto: Vieler

23.05.2012
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