Laut kirchlichem Arbeitsgerichtshof muss der Bischof für die Einhaltung seiner Gesetze sorgen
Ist Kolping nun katholisch, oder nicht?

- Wenn Kolpling weiterhin katholisch bleiben will, wird sich in den Strukturen des weit verzweigten Konzerns einiges ändern müssen. Foto: Vieler
Bonn/Paderborn. Ein bisschen katholisch sein geht nicht. In den der Kirche zugeordneten Einrichtungen muss auch kirchliches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen. Diese wegweisende Entscheidung hat jetzt das oberste kirchliche Arbeitsgericht (KAGH) getroffen. Was eine „katholische“ Einrichtung sei, entscheide letztlich der Ortsbischof. Er bestimme, wer zu seinen Schäfchen zähle, und nicht die Einrichtung selbst. Stufe der Bischof eine Einrichtung als katholisch ein, habe er als kirchlicher Gesetzgeber auch die Aufgabe, seinen Gesetzen Geltung zu verschaffen und „seinen Laden in Ordnung“ zu halten. Das heißt: Er müsse dafür Sorge tragen, dass der Rechtsträger einer katholischen Einrichtung die Grundordnung (kirchliches Arbeitsrecht) rechtsverbindlich übernehme. Als Sanktion habe er im Extremfall die Zuordnung der Einrichtung zur Kirche zu beenden. Dies wird nach Einschätzung des KAGH in der nächsten Zeit bundesweit zu einem Reinigungsprozess führen, bei dem die Konturen klar abgesteckt sind.
von Gerd Vieler
Eskaliert war der Streit um die Anwendung kirchlichen Arbeitsrechts vor anderthalb Jahren, als sich das Kolping-Bildungswerk Paderborn (rund 500 bis 700 Mitarbeiter) in einer bundesweit beachteten Aktion durch eigenen Beschluss der formell zuständigen Gremien aus der kirchlichen Grundordnung (AVR) verabschiedete. Ein vermeintlicher Coup, auf den manch kirchennaher Arbeitgeber ebenfalls spekulierte. Dass dies bei Kolping aus wirtschaftlichen Gründen geschieht wird zwar von Arbeitgeberseite bestritten, aber von der Arbeitnehmerseite bestätigt. Rund eine Million soll allein durch den Wegfall von Zusatzleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld einbehalten worden sein.
Der in kaum überschaubare Strukturen verschachtelte Kolping-Diözesanverband Paderborn mit seinen nach eigenen Angaben 33 000 Mitgliedern hat dazu neben dem ideellen Bereich einen sogenannten operativen Bereich installiert, genannt Kolping Bildungswerk Paderborn gGmbH. Eine Verbindung zum Kolpingwerk-Diözsanverband wird über einen Aufsichtsrat gehalten, in dem Mitglieder des ehrenamtlichen Kolping-Diözesanvorstandes vertreten sind. Ansonsten wird die gGbmH durch die Geschäftsführer Werner Sondermann und Wolfgang Gelhard vertreten. Sie meinten nun, durch Gründung weiterer GmbHs, in denen sie zum Teil wiederum als Geschäftsführer fungieren, die Bestimmungen des kirchlichen Arbeitsrechtes umgehen zu können.
„Falsch!“, sagte jetzt der KAGH in seiner Entscheidung. Wo Kolping und damit Kirche draufsteht, müsse auch Kirche drin sein –, und zwar vollständig. Einem Etikettenschwindel steckte die Kammer damit einen Riegel vor. „Durch die Gründung weiterer Unter-GmbHs, die großteils in Personalidentität geführt werden, ändert sich nichts“, sagt Prof. Dr. Reinhard Richardi, Präsident des KAGH, in einem Gespräch mit dem DOM. Auch dadurch werde die Verpflichtung zur Anwendung kirchlichen Arbeitsrechts nicht aufgehoben. Schließlich hätten sich die Bischöfe für diesen sogenannten 3. Weg entschieden und nutzen damit den vom Grundgesetz Artikel 140 zugestandenen Freiraum der Selbstbestimmung der Kirchen. Träger dieses Selbstbestimmungsrechts sei aber nicht die einzelne Einrichtung, sondern der Bischof. Er habe festzulegen, welche Einrichtung den kirchlichen Sendungsauftrag erfülle und welche nicht. Das geschehe nicht durch Gesellschafterbeschluss der Einrichtung oder auf Weisung eines Geschäftsführers. Daher hätten alle katholischen Einrichtungen auch nach einem Spruch des Bundesverfassungsgerichtes einen Mindesteinfluss des Kirche, sprich des Bischofs, zu gewährleisten. Auch das ist nach Ausage Richardis Teil des kirchlichen Arbeitsrechts. Während das etwa im Bereich der Caritas oder der katholischen Krankenhäuser gewährleistet ist, ist der Diözesan-Kolpingpräses als Vertreter des Bischofs nach DOM-Informationen nicht mehr Mitglied des gesetzlichen Diözesanvorstandes.
„Kolping ist katholisch“, sagt Richardi und weist auf die weitreichenden Folgen der Nichtanwendung der AVR hin: Sie lägen nicht nur beim Entgelt, sondern auch in der Personalauswahl. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes habe die Personalauswahl nach anderen Kriterien zu erfolgen, sodass die katholische Prägung einer Einrichtung auf diese Weise nur schwer aufrechtzuerhalten sei.
„Bei einer privatrechtlich verselbstständigten Einrichtung ist es Voraussetzung, dass die Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche gewährleistet bleibt. Wie diese gesichert wird, fällt in die Kompetenz des Bischofs. … Die Zuordnung zur Kirche wird dadurch gesichert, dass kein Werk sich ohne Zustimmung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität katholisch nennen darf“, begründete der Präsident die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung. Komme der Bischof zu dem Ergebnis, dass eine privatrechtlich verselbstständigte Einrichtung nicht mehr Teil habe an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und mit ihm, so müsse er durch einen rechtsverbindlichen Akt zum Ausdruck bringen, dass eine bisher bestehende Verbindung mit ihm aufgegeben wird.
Von einer zukünftigen „Flurbereinigung“ durch das Urteil spricht Dr. Martin Fuhrmann, Leiter der Geschäftsstelle des KAGH. In einem Gespräch mit dem DOM nahm er in Bezug auf das Urteil noch einmal deutlich den jeweiligen Ortsbischof in die Pflicht, der die grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmung auch ausüben müsse, weil der Kirche sonst der Verlust dieses Rechts drohe.
Der staatliche Gesetzgeber könnte sich dann fragen, wozu er dem Bischof eine Regelungsautonomie einräume und, sofern dieser sie nicht wahrnehma, sie wieder entziehen. Auch das Grundgesetz sei schließlich kein unveränderliches Dogma. Und ein Gesetzgeber, der den Einhalt seiner Gesetze nicht sicherstelle, mache sich unglaubwürdig.
So fordert Fuhrmann eine Satzungsänderung bei Kolping, wie sie auf Bundesbene bereits in Arbeit, aber wahrscheinlich erst zu spät spruchreif sei wird. Darin müsse die Übernahme der Grundordnung verpflichtend geregelt sein. Als „Notbremse“ sollte dem Ortsbischof satzungsgemäß ein Vetorecht bei der Bestellung von Geschäftsführern eingeräumt werden.
Gleichzeitig bringt er die Konsequenzen auf den Punkt: Es könne nicht angehen, dass sich einige Einrichtungen auf der einen Seite des guten Rufes der Kirche und ihres Leumundes bedienten, sich aber in anderen Bereichen ihre eigenen Regeln machten. Daher sieht er aus dem Urteil nur zwei mögliche Konsequenzen: Entweder der Bischof verabschiede Kolping aus der Kirche, was unweigerlich auch eine Namensänderung der Einrichtungen und eine klare Abgrenzung nach sich ziehen müsste. Oder diese hielten sich an die Regeln – auch die arbeitsrechtlichen.
Das Kolping-Bildungswerk hat inzwischen in einem Aushang an die Mitarbeiter der betreffenden Einrichtungenmitgeteilt, dass es nach wie vor davon ausgeht, kein kirchlicher Rechtsträger zu sein.






